Krankmeldung


Besonderheiten bei Corona-Symptomen/Corona-Verdacht

Wenn Ihr Kind ein Symptom einer Corona-Erkrankung zeigt, beobachten Sie es bitte 24 Stunden.

Kommt kein weiteres Symptom hinzu, kann ihr Kind am nächsten Tag die Schule wieder aufsuchen.

Grundlage hierfür ist das Faktenblatt des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes NRW vom 03.08.2020, in dem es heißt:

 

„Auch Schnupfen kann nach Aussage des Robert-Koch-Instituts zu den Symptomen einer COVID-19- Infektion gehören. Angesichts der Häufigkeit eines einfachen Schnupfens soll die Schule den Eltern unter Bezugnahme auf § 43 Absatz 2 Satz 1 SchulG empfehlen, dass eine Schülerin oder ein Schüler mit dieser Symptomatik ohne weitere Krankheitsanzeichen oder Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens zunächst für 24 Stunden zu Hause beobachtet werden soll. Wenn keine weiteren Symptome auftreten, nimmt die Schülerin oder der Schüler wieder am Unterricht teil. Kommen jedoch weitere Symptome wie Husten, Fieber etc. hinzu, ist eine diagnostische Abklärung zu veranlassen.“


Sollte Ihr Kind einmal krank sein, rufen Sie bitte morgens vor Unterrichtsbeginn im Sekretariat an und melden Ihr Kind mit Namen und Klasse bei Frau Becker-Lehnich krank oder hinterlassen Sie eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter. Der Anrufbeantworter wird morgens abgehört und die Krankmeldungen werden an die jeweiligen Klassenlehrer/innen weitergegeben. Die Fehlstunden sind so entschuldigt.

Für jeden weiteren Krankheitstag entschuldigen Sie Ihr Kind bitte ebenso.

 

Bei Krankheit am letzten Schultag vor den Ferien und beim ersten Schultag nach den Ferien wird ein ärztliches Attest benötigt.

 

Meldepflichtige Krankheiten

Um die Verbreitung gefährlicher Krankheiten einzudämmen, sind eine Reihe von Krankheiten meldepflichtig. Falls sich Ihr Kind mit einer dieser Krankheiten angesteckt hat, darf es die Schule nicht besuchen. Sie sind verpflichtet, die Infektion der Schule zu melden. Wir geben die Information an das örtliche Gesundheitsamt weiter. Erst wenn der behandelnde Arzt ein Gesundheitsattest ausgestellt hat, darf Ihr Kind wieder in die Schule kommen.

 

Der Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten und Schulen ist Menschen, die an folgenden Krankheiten leiden, bei Verdacht und Erkrankung an folgenden Infektionen gesetzlich verboten:

 

- Cholera

- Diphtherie

- Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)

- virusbedingtes hämorrhagisches Fieber

- Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis

- Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte)

- Keuchhusten

- Läuse

- ansteckungsfähige Lungentuberkulose

- Masern

- Meningokokken-Infektion

- Mumps

- Paratyphus

- Pest

- Poliomyelitis

- Krätze

- Scharlach oder sonstige Streptococcus pyogenes-Infektionen

- Shigellose

- Typhus abdominalis

- Hepatitis A und Hepatitis E

- Windpocken